Weiter habe die Kantonspolizei das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt, indem sie sogleich die Observation des Beschwerdeführers angeordnet habe, ohne vorgängig andere Ermittlungsansätze zu prüfen. So hätte man beispielsweise vorerst nur den G.________ überwachen können, um die Hinweise aus der Bevölkerung zu überprüfen.