Infolgedessen habe die Kantonspolizei kein Recht gehabt, diese Fotos zur Identifikation des Beschwerdeführers sowie zur Begründung des Tatverdachts herbeizuziehen. Nach dem Gesagten fehle es an konkreten Anhaltspunkten resp. am hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, um eine Observation gegen ihn anordnen zu können. Weiter habe die Kantonspolizei das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt, indem sie sogleich die Observation des Beschwerdeführers angeordnet habe, ohne vorgängig andere Ermittlungsansätze zu prüfen.