Überdies seien der unbekannte Mann und der Beschwerdeführer auf keinem der Fotos gemeinsam ersichtlich. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den Fotos um eine heimliche Datenbearbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) handle. Selbst wenn zu jenem Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für den Erwerb von Betäubungsmittel bestanden hätten, so wäre höchstens eine Übertretung oder ein Vergehen im Raum gestanden. Infolgedessen habe die Kantonspolizei kein Recht gehabt, diese Fotos zur Identifikation des Beschwerdeführers sowie zur Begründung des Tatverdachts herbeizuziehen.