Der Personenwagen des Beschwerdeführers werde wiederholt erwähnt, ohne dass schlüssig habe dargelegt werden können, dass es sich beim Lenker des Personenwagens tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. Es müsse demnach vermutet werden, dass die Kantonspolizei Bern für die Identifikation auch hier auf die von der «Bevölkerung» eingereichten Fotos zurückgegriffen habe. Den Fotos lasse sich ausser einem handschriftlich angebrachten Datum weder der Urheber noch der konkrete Aufnahmeort entnehmen. Überdies seien der unbekannte Mann und der Beschwerdeführer auf keinem der Fotos gemeinsam ersichtlich.