Die Glaubwürdigkeit dieser Meldungen sei nicht überprüfbar, da die Identität der Meldenden unbekannt sei. Weiter könne nicht eruiert werden, gestützt auf welche konkreten Beobachtungen davon ausgegangen worden sei, dass die Treffen dem Betäubungsmittelhandel gedient haben sollen. Der Personenwagen des Beschwerdeführers werde wiederholt erwähnt, ohne dass schlüssig habe dargelegt werden können, dass es sich beim Lenker des Personenwagens tatsächlich um den Beschwerdeführer handle.