3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde vom 17. Mai 2021 vorab sinngemäss, dass der Observation hinreichende Verdachtsmomente zugrunde gelegen hätten. Die Kantonspolizei Bern habe die Ermittlungen gestützt auf Hinweise aus der Bevölkerung verbunden mit den von der «Bevölkerung» gemachten Fotografien des Beschwerdeführers und des «unbekannten Mannes» aufgenommen. Die Glaubwürdigkeit dieser Meldungen sei nicht überprüfbar, da die Identität der Meldenden unbekannt sei.