BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 f.). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrensablaufs ist allerdings erkennbar, dass sich die Staatsanwaltschaft gemäss der Mitteilung vom 4. Mai 2021 auf den Standpunkt stellt, die Observation sei rechtmässig erfolgt und die daraus gewonnenen Beweismittel mithin verwertbar, was auch aus der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft hervorgeht. Es rechtfertigt sich deshalb und aus Gründen der Verfahrensökonomie, auf die Beschwerde einzutreten. Auf Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 wird nach dem Gesagten eingetreten.