Ziffer 2 vorfrageweise zu behandeln. 2.5 Der Beschwerdeführer beantragt unter Ziffer 2, es sei festzustellen, dass sämtliche Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Observation im Strafverfahren gegen ihn absolut unverwertbar seien. Die entsprechenden Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Observation seien zu vernichten. In Ziffer 3 beantragt er die Vernichtung der Folgebeweise. Auf Beschwerden gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten ist einzutreten, wobei je nach Umständen des Einzelfalls eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7;