Auf das Feststellungsbegehren kann nicht eingetreten werden, da stattdessen ein Leistungsbegehren in Betracht kommt (vgl. Anträge Ziff. 2 und 3), sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der Beschwerdeführer ferner auch nicht einen Verstoss gegen die EMRK rügt. Auf den Antrag Ziffer 1 kann somit mangels eines aktuellen und praktischen Interesses nicht eingetreten werden. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist allerdings im Zusammenhang mit Rechtsbegehren Ziffer 2 vorfrageweise zu behandeln.