gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2; 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2;). 2.4 Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend unter Ziffer 1 seiner Beschwerde die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Observation. Auf das Feststellungsbegehren kann nicht eingetreten werden, da stattdessen ein Leistungsbegehren in Betracht kommt (vgl. Anträge Ziff.