c StPO; siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 295 vom 7. September 2020 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2021, mit welcher die Observation gegen den Beschwerdeführer formell mitgeteilt worden war, erweist sich somit als zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde erfolgte ferner fristgerecht. 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein.