279 Abs. 3, Art. 285 Abs. 4 oder Art. 298 Abs. 3 StPO – keine Beschwerdemöglichkeit angegeben ist. Dies ergibt sich daraus, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO bei Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei grundsätzlich die Beschwerde zulässig ist, bei Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts indes nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c und Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO; siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 295 vom 7. September 2020 E. 2 mit weiteren Hinweisen).