1. Es sei festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Observation rechtswidrig ist; 2. Es sei festzustellen, dass sämtliche Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Observation des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer absolut unverwertbar sind. Die entsprechenden Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Observation seien zu vernichten. 3. Die aufgrund der unverwertbaren Ergebnissen aus der Observation gewonnenen Beweise seien für unverwertbar zu erklären und zu vernichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.