Im Rahmen der Neubeurteilung erkannte die Beschwerdekammer, dass weder die anordnende Person (ausreichend) noch das konkrete Datum des Observationsentscheids bzw. -beginns (als sogenannt «hoheitliche» Verfahrenshandlung) klar erkennbar gewesen seien und hiess in der Folge die Beschwerde gut (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 7 vom 12. März 2021 E. 6.3). Daraufhin wies die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. April 2021 die Polizei an, einen detaillierten Bericht über die Observation zu erstellen sowie Unterlagen einzureichen, mit welchen der Beginn und das Ende der in Frage stehenden Observation bewiesen werden könne.