mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. Oktober 2020 ans Bundesgericht gelangte. Dieses hiess die Beschwerde gut und wies die Sache antragsgemäss zur inhaltlichen Beurteilung ans Obergericht des Kantons Bern zurück (Urteil des Bundesgericht 1B_529/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3). Im Rahmen der Neubeurteilung erkannte die Beschwerdekammer, dass weder die anordnende Person (ausreichend) noch das konkrete Datum des Observationsentscheids bzw. -beginns (als sogenannt «hoheitliche» Verfahrenshandlung) klar erkennbar gewesen seien und hiess in der Folge die Beschwerde gut (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 7 vom 12. März 2021 E. 6.3).