Er beantragte, dass die «Mitteilung einer Observation vom 20. Juli 2020» aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, ihren Protokollierungsvorschriften nachzukommen. Mit Beschluss vom 7. September 2020 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mangels eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung der Mitteilungsverfügung auf die Beschwerde vom 28. Juli 2020 nicht ein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 295 vom 7. September 2020 E. 2), worauf A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. Oktober 2020 ans Bundesgericht gelangte.