Weder D.________ noch Briefsendungen werden in der Strafanzeige vom 13. Januar 2021 erwähnt. Die Beschwerdekammer stellt dem Beschwerdeführer – wie bereits in BK 21 190 – in Aussicht, Eingaben mit ungebührlichen Äusserungen oder weitschweifigen Ausführungen ohne Konnex zum Verfahrensgegenstand künftig in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbeitung zurückzuweisen.