insbesondere erübrigen sich unter diesen Umständen weitere Ermittlungshandlungen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und vorbringt, die beschuldigten Personen – insbesondere der Beschuldigte – seien nie befragt und er als Beschwerdeführer sei nicht vorgeladen worden, verkennt er, dass solche Handlungen durch die Staatsanwaltschaft nur bei der Eröffnung eines Verfahrens in Betracht kommen. Vorliegend verfügte die Staatsanwaltschaft demgegenüber zu Recht die Nichtanhandnahme, da selbst aus dem in der Anzeige geschilderten Sachverhalt keine strafbare Handlung hervorgeht.