5. Diesen Ausführungen kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Verfügung zutreffend dar, weshalb das vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Verhalten gestützt auf seine eigenen Angaben den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der anderen angezeigten Delikte nicht erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern; insbesondere erübrigen sich unter diesen Umständen weitere Ermittlungshandlungen.