Missbrauch einer Fernmeldeanlage begeht, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht (Art. 179septies StGB). Dem geschilderten Sachverhalt können nicht übermässig viele Anrufe oder Nachrichten entnommen werden. Soweit ersichtlich handelt es sich um Anrufe und Nachrichten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit einer Sprachnachricht, in welcher um Rückruf gebeten wird. Die Tatbestandsmässigkeit von Art. 179septies StGB erfordert hingegen eine minimale quantitative Intensität und/oder Schwere an Belästigung oder Beunruhigung […].