1. Mit Verfügung vom 27. April 2021 (zugestellt am 6. Mai 2021) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Mai 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.