Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 240 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreibern Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkun- denfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 27. April 2021 (BM 21 3027) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. April 2021 (zugestellt am 6. Mai 2021) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafver- fahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Mai 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). 4. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 wirft der Beschwer- deführer dem Beschuldigten mit Anzeige vom 13. Januar 2021 ungetreue Ge- schäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Dro- hung und Nötigung vor. Der Beschuldigte soll den Beschwerdeführer am 12. und 13. Januar 2021 mehrfach bedroht und terrorisiert haben. Dies durch «X Mal» an- rufen, etwa alle 20 Minuten immer drei bis vier Mal bis 17:55 Uhr, was der Be- schuldigte in seiner E-Mail vom 13. Januar 2021 auch zugegeben haben soll. Zu- dem soll er dem Beschwerdeführer eine Sprachnachricht hinterlassen haben mit der Bitte, dass dieser sich bei ihm melden solle und er solle noch «anderes wirres Zeug» von sich gegeben haben. Die Nummern «.________», «.________» und 2 «.________» sollen darüber informiert gewesen sein und hätten dies angeblich gut gefunden, weshalb sich diese eventuell der Anstiftung zu den angeblich begange- nen Delikten schuldig gemacht hätten. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Ungetreue Geschäftsbesorgung würde einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft voraus- setzen, mit welchem A.________ betraut wäre, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine derartige Verwaltung zu beaufsichtigen (vgl. Art. 158 StGB). Ein derartiges Verhältnis wird von B.________ nicht geschildert, auch wird das Vermögen des Anzeigers in der Ausführung des Sach- verhaltes in keiner Weise erwähnt. […] Im vorliegenden Fall wird nicht ersichtlich, inwiefern eine Urkundenfälschung vorliegen soll. Ins- besondere wird in der Strafanzeige keine Urkunde erwähnt, welche gefälscht oder verfälscht worden sein könnte. Missbrauch einer Fernmeldeanlage begeht, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht (Art. 179septies StGB). Dem geschilderten Sachverhalt können nicht übermässig viele Anrufe oder Nachrichten entnommen werden. Soweit ersichtlich han- delt es sich um Anrufe und Nachrichten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit einer Sprachnach- richt, in welcher um Rückruf gebeten wird. Die Tatbestandsmässigkeit von Art. 179septies StGB erfor- dert hingegen eine minimale quantitative Intensität und/oder Schwere an Belästigung oder Beunruhi- gung […]. […] Aus den Unterlagen geht nicht hervor, inwiefern der Straftatbestand der Nötigung erfüllt sein soll- te. A.________ hat soweit ersichtlich keine Gewalt angewendet, ernstliche Nachteile angedroht oder andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit angewendet bzw. angeordnet. […] A.________ hat soweit ersichtlich B.________ nicht durch eine Drohung in Schrecken und Angst versetzt. Zumal, soweit dem Schreiben zu entnehmen ist, der Anzeiger die Telefonanrufe vom Be- schuldigten nicht entgegengenommen hat und somit gar keine Drohung hätte äussern können. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern ein tatbestandsrelevanter Sachverhalt vorliegen soll. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5. Diesen Ausführungen kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Die Staats- anwaltschaft legt in ihrer Verfügung zutreffend dar, weshalb das vom Beschwerde- führer zur Anzeige gebrachte Verhalten gestützt auf seine eigenen Angaben den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der anderen angezeigten Delikte nicht erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern; insbesondere erübrigen sich unter diesen Umständen weitere Ermittlungshandlungen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs rügt und vorbringt, die beschuldigten Personen – insbesondere der Beschuldigte – seien nie befragt und er als Beschwerdeführer sei nicht vorgeladen worden, verkennt er, dass solche Handlungen durch die Staatsanwaltschaft nur bei der Eröffnung eines Verfahrens in Betracht kommen. Vorliegend verfügte die Staatsanwaltschaft demgegenüber zu Recht die Nichtanhandnahme, da selbst aus dem in der Anzeige geschilderten Sachverhalt keine strafbare Handlung hervor- geht. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. 3 6. Die Beschwerdeschrift lässt ferner in mehreren Passagen – insbesondere den lei- tenden Staatsanwalt C.________ betreffend – den angebrachten Anstand vermis- sen und enthält ausserdem Textbausteine, welche sich offensichtlich nicht auf das vorliegende Verfahren beziehen. Namentlich erwähnt der Beschwerdeführer mehrmals D.________ als beschuldigte Person und in diesem Zusammenhang ge- stohlene Briefsendungen, die alle eingeschrieben und demnach versichert gewe- sen seien. Weder D.________ noch Briefsendungen werden in der Strafanzeige vom 13. Januar 2021 erwähnt. Die Beschwerdekammer stellt dem Beschwerdefüh- rer – wie bereits in BK 21 190 – in Aussicht, Eingaben mit ungebührlichen Äusse- rungen oder weitschweifigen Ausführungen ohne Konnex zum Verfahrensgegen- stand künftig in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbeitung zurück- zuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Dem Beschuldig- ten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 27. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5