BSG 161.13). Der Beschwerdeführer, welcher nicht beschuldigte Person ist, hat vorliegend auch kein Anrecht auf eine Übersetzung (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO). Ferner ist aus seinen Eingaben an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ersichtlich, dass er die deutsche Sprache zumindest rudimentär versteht (vgl. BK 21 26). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.