6. Soweit der Beschwerdeführer einen in französischer Sprache verfassten Beschluss wünscht, kann dem nicht entsprochen werden. Verfahrenssprache bei der hier zuständigen Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ist ausschliesslich Deutsch. Vor dem Obergericht richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Dekrets über die Gerichtspersonen [GSD; BSG 161.13).