Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Der vorgebrachte Tatbestand (Freiheitsberaubung) ist mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der Beschuldigten (bzw. von Frau D.________ / Frau E.________) vor. 5.3 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen.