382 Abs. 1 StPO). Auf die (knapp) form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus der sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 12. November 2020 (in Französisch) wirft A.________ den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) bzw. deren Vertretern vor, sich der Freiheitsberaubung schuldig gemacht zu haben, indem sie den Antrag des Geschädigten auf eine Verlegung in den offenen Strafvollzug verweigert hätten. Die BVD würde sich bei diesem Entscheid auf ein fehlerhaftes psychologisches Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ stützen.