1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die Be- währungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher Freiheitsberaubung nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Januar 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.