Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 23 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte Bewährungs- und Vollzugsdienste, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2021 (BM 20 47232) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die Be- währungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher Freiheitsberaubung nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Januar 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfol- gende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Be- schluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die (knapp) form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus der sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 12. November 2020 (in Französisch) wirft A.________ den Bewährungs- und Voll- zugsdiensten des Kantons Bern (BVD) bzw. deren Vertretern vor, sich der Freiheitsberaubung schul- dig gemacht zu haben, indem sie den Antrag des Geschädigten auf eine Verlegung in den offenen Strafvollzug verweigert hätten. Die BVD würde sich bei diesem Entscheid auf ein fehlerhaftes psycho- logisches Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ stützen. Letzterer würde in verschiedener Hin- sicht lügen, was Aussagen, Drogenkonsum und sonstiges Verhalten von A.________ betreffe. So würden ihm Aussagen und Probleme angehängt, die er nie gemacht bzw. gehabt habe. […] In der Ab- lehnung des Gesuchs um eine Verlegung durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern ist kein strafbares Verhalten erkennbar. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern sind für Entscheide über eine Verlegung zuständig. Den Strafuntersuchungsbehörden obliegt weder die Überprüfung des Gesuchs bzw. Entscheids um Verlegung in den offenen Strafvollzug, noch jene des zugrundeliegenden psychiatrischen Gutachtens. Gegen formelle Entscheide der Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern stehen die entsprechenden Rechtsmittel, nament- lich die Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion bzw. an das Obergericht, zur Verfügung. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht möglich, dass der Entscheid der Be- schuldigten auf einer zutreffenden Expertise basiere. Zudem habe er auch gegen Frau D.________ und Frau E.________ Anzeige erhoben. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwalt- 2 schaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tat- verdacht ergibt. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugend begründete angefochtene Verfügung vor- trägt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Der vorgebrachte Tatbestand (Freiheits- beraubung) ist mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht er- füllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der Beschuldigten (bzw. von Frau D.________ / Frau E.________) vor. 5.3 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen. 6. Soweit der Beschwerdeführer einen in französischer Sprache verfassten Beschluss wünscht, kann dem nicht entsprochen werden. Verfahrenssprache bei der hier zu- ständigen Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ist ausschliesslich Deutsch. Vor dem Obergericht richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittel- verfahren nach derjenigen der Vorinstanz. Entscheide sind in der Sprache der In- struktion zu eröffnen (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Dekrets über die Gerichtspersonen [GSD; BSG 161.13). Der Beschwerdeführer, welcher nicht beschuldigte Person ist, hat vorliegend auch kein Anrecht auf eine Übersetzung (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO). Ferner ist aus seinen Eingaben an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ersichtlich, dass er die deutsche Sprache zumindest rudimentär versteht (vgl. BK 21 26). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - den Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4