Dasselbe gilt soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe nicht an den beiden ersten Einvernahmen im April 2019 teilnehmen können. Unabhängig von seiner Stellung als Strafund Zivilkläger stand dem Beschwerdeführer ohnehin kein Teilnahmerecht an diesen polizeilichen Einvernahmen zu (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO).