9. Keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtsverzögerung hat der Umstand, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Beschuldigte 1 spätestens seit ihrer Einvernahme am 23. April 2019 als Täterin in Frage komme und folglich gegen sie ein Strafverfahren hätte eröffnet werden sollen. Diese Frage ist rechtlicher Natur und kann nicht im Rahmen einer Rechtsverzögerung überprüft werden. Dasselbe gilt soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe nicht an den beiden ersten Einvernahmen im April 2019 teilnehmen können.