Zudem waren sowohl die Akten der Erziehungsdirektion als auch des Verwaltungsgerichts zu würdigen. Mit Blick darauf erweist sich die bisherige Dauer des Strafverfahrens auch in einer Gesamtbetrachtung gerade noch als angemessen, zumal der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verfahrensbeschleunigung aufgrund seiner Stellung als Strafund Zivilkläger in einem etwas geringeren Mass als bei der beschuldigten Person besteht. Die Beschwerde ist abzuweisen.