Weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht kann von einem äusserst einfach gelagerten Fall ausgegangen werden, wie das vom Beschwerdeführer behauptet wird. So sind mehrere Personen involviert und der Deliktszeitraum reicht von August 2018 bis Februar 2021. Zudem waren sowohl die Akten der Erziehungsdirektion als auch des Verwaltungsgerichts zu würdigen.