Zwar gab es mehrmals Pausen von wenigen Monaten. Indessen erscheint keiner dieser Verfahrensunterbrüche als hinreichend stossend, um für sich betrachtet eine Rechtsverzögerung zu begründen. Der Sachverhalt gestaltete sich auch aufgrund der Schilderungen in den Anzeigen unübersichtlich und wurde im Verlauf des Verfahrens ständig erweitert und auf weitere Personen ausgedehnt, letztmals am 24. Februar 2021. Weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht kann von einem äusserst einfach gelagerten Fall ausgegangen werden, wie das vom Beschwerdeführer behauptet wird.