Entsprechend kann ein Zeitbedarf für die Würdigung der neuen Vorwürfe berücksichtigt werden. Folglich kann nicht von einer siebenmonatigen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft ausgegangen werden. Vielmehr haben sich der zu beurteilende Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen jeweils in einem zeitlichen Rahmen von zwei Monaten wieder verändert bzw. erweitert, notabene gestützt auf Eingaben des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund liegt auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsverzögerung vor. Zwar gab es mehrmals Pausen von wenigen Monaten.