In der Zeit vom 15. Oktober 2020 bis am 25. Mai 2021 fanden keine weiteren Ermittlungshandlungen mehr statt. Allerdings reichte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020 und am 24. Februar 2021 weitere Strafanträge wegen Begünstigung sowie Verleumdung und übler Nachrede ein und stellte am 19. Februar 2021 Beweisanträge. Auch diese Strafanträge stehen in engem Zusammenhang mit den früher gestellten Strafanträgen und es ist nicht zu beanstanden bzw. macht Sinn, dass die Staatsanwaltschaft diese Vorwürfe als Ganzes beurteilen will. Entsprechend kann ein Zeitbedarf für die Würdigung der neuen Vorwürfe berücksichtigt werden.