7. Am 2. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien in Aussicht, beide Verfahren einzustellen und gab den Parteien Gelegenheit innert einer Frist von 10 Tagen weitere Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer liess diese Frist zweimal bis zum 5. August 2020 erstrecken und stellte am 4. August 2020 Beweisanträge auf Einvernahme verschiedener Personen. Am 6. bzw. 13. August 2020 erfolgten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 die Vorladungen zur staatsanwaltlichen Einvernahme.