Folglich wurde der zu beurteilende Sachverhalt durch die neue Anzeige vom 21. März 2019 erweitert. Die erfolgten Ermittlungshandlungen betrafen somit beide Verfahren, weshalb die Frage der Rechtsverzögerung nicht isoliert und einzig im Zusammenhang mit der ersten Anzeige vom 19. September 2018 beurteilt werden kann. Aufgrund des Zusammenhangs der Anzeigen ist es nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft mit der Eröffnung gegen unbekannte Täterschaft bis nach der Einvernahme des Beschuldigten 2 zuwartete. Vor diesem Hintergrund begründen die 21 Monate auch in einer Gesamtbetrachtung keine Rechtsverzögerung.