6. Die polizeiliche Befragung des Beschuldigten 2 fand schliesslich am 29. Juni 2020 statt. Am 2. Juli 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, begangen ca. im Sommer 2018 zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es trifft zu, dass damit zwischen dem Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft vom 19. September 2018 und der Eröffnung des Strafverfahrens 21 Monate liegen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Strafanträge gegen den Beschuldigten 2 vom 21. März und 9. April 2019 in engem Zusammenhang zum ersten Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft stehen.