Am 17. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die am 26. März 2020 angesetzte Einvernahme aufgrund der aktuellen Situation rund um das Coronavirus vorerst und bis auf weiteres zu verschieben. Mit Blick auf die edierten und zu würdigenden Beweismittel sowie dem Umstand, dass eine frühere Einvernahme mit dem Beschuldigten 2 nicht möglich war, ergeben sich auch in diesem Zeitraum keine Hinweise auf eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft.