Einzig im Zeitraum vom 7. Mai 2019 bis 17. September 2019 sind keine Ermittlungshandlungen erkennbar. Dieser Zeitraum von etwas mehr als vier Monaten begründet aber noch keine Rechtsverzögerung, zumal die Einvernahmen und der Polizeibericht von der Staatsanwaltschaft zu würdigen waren. Am 22. Oktober 2019 erfolgten schliesslich die Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 sowie ein ergänzender polizeilicher Ermittlungsauftrag (Befragung des Beschuldigten 2).