4. Der Beschwerdeführer rügt eine mehrmalige Verzögerung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. So habe sie die Untersuchung gegen den Beschuldigten 2 erst am 22. Oktober 2019 und damit sieben Monate nach Eingang des Strafantrages eröffnet. Das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft sei erst am 2. Juli 2020 und damit 21 Monate nach Eingang des Strafantrages eröffnet worden. Den Einvernahmen vom 15. Oktober 2020 habe die Staatsanwaltschaft – soweit ihm bekannt gegeben worden sei – keine einzige Verfahrenshandlung folgen lassen. Sein Schreiben vom 8. Februar 2021 sei unbeantwortet geblieben.