Am 21. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer persönlich einen Nachtrag zur Beschwerde vom 12. Mai 2021 ein. Die Beschwerdekammer eröffnete am 31. Mai 2021 gestützt auf die persönliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2021 sowie diejenige von Rechtsanwalt J.________ vom 17. Mai 2021 ein Beschwerdeverfahren und nahm bzw. gab Kenntnis vom eingereichten Nachtrag des Beschwerdeführers. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 3. Juni 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2021 zugestellt.