Am 17. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt J.________, eine weitere Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Strafverfahren BM 18 41096 ein. Darin beantragte er, es sei gerichtlich festzustellen, dass im Strafverfahren BM 18 41096 eine Rechtsverzögerung vorliege und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, im Strafverfahren BM 18 41096 unverzüglich tätig zu werden, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Am 21. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer persönlich einen Nachtrag zur Beschwerde vom 12. Mai 2021 ein.