Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 239 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ verteidigt durch Fürsprecher Dr. C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigte 3 E.________ Beschuldigte 4 F.________ Beschuldigter 5 G.________ Beschuldigte 6 H.________ Beschuldigter 7 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern I.________ v.d. Rechtsanwalt J.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede, falscher An- schuldigung etc. 2 Erwägungen: 1. Am 12. Mai 2021 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) «Beschwerde nach Art. 393 ff. StP0 wegen Rechtsverzögerung der regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland zum Strafantrag nach Artikel 305 StGB gegen die Q.________ und andere vom 30.12.2020 eventualiter zum Strafantrag wegen Verleumdung gegen den Rektor der M.________ Herrn H.________ vom 24.02.2021; Bezug zur Beschwerde zu Verfahren Aktenzeichen BM 18 410 96» ein und ersuchte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) darum, die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter Kostenfolge an- zuweisen, in den genannten Strafsachen unverzüglich tätig zu werden. Am 17. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt J.________, ei- ne weitere Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Strafverfahren BM 18 41096 ein. Darin beantragte er, es sei gerichtlich festzustellen, dass im Strafverfahren BM 18 41096 eine Rechtsverzögerung vorliege und die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, im Strafverfahren BM 18 41096 unverzüglich tätig zu werden, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Am 21. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer per- sönlich einen Nachtrag zur Beschwerde vom 12. Mai 2021 ein. Die Beschwerde- kammer eröffnete am 31. Mai 2021 gestützt auf die persönliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2021 sowie diejenige von Rechtsanwalt J.________ vom 17. Mai 2021 ein Beschwerdeverfahren und nahm bzw. gab Kenntnis vom eingereichten Nachtrag des Beschwerdeführers. Die Generalstaats- anwaltschaft liess sich am 3. Juni 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2021 zugestellt. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert an- gemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (sog. Beschleunigungs- gebot; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert an- gemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es 3 ist in jedem Einzelfall in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitge- genstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bun- desgerichts 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1 auch zum Folgenden). Eine Rechtsverzögerung kann insbesondere vorliegen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen wer- den können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisie- rung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Mit dem strafrechtlichen Beschleunigungsgebot soll primär verhindert werden, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 5 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 5 StPO). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben entsprechend primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteilig- ten wie die Privatklägerschaft (Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und Urteil 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1130). 4. Der Beschwerdeführer rügt eine mehrmalige Verzögerung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. So habe sie die Untersuchung gegen den Beschuldigten 2 erst am 22. Oktober 2019 und damit sieben Monate nach Eingang des Strafantra- ges eröffnet. Das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft sei erst am 2. Juli 2020 und damit 21 Monate nach Eingang des Strafantrages eröffnet worden. Den Ein- vernahmen vom 15. Oktober 2020 habe die Staatsanwaltschaft – soweit ihm be- kannt gegeben worden sei – keine einzige Verfahrenshandlung folgen lassen. Sein Schreiben vom 8. Februar 2021 sei unbeantwortet geblieben. Erst auf das zweite Schreiben vom 8. April 2021 sei eine telefonische Reaktion der Staatsanwaltschaft erfolgt. Erneut seien (bis zur Beschwerdeeinreichung) fünf Wochen vergangen, oh- ne dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorwärtsgebracht habe. In einer ein- fachen Strafsache seien nun seit seiner ersten Eingabe über 32 Monate vergan- gen, ohne dass die Untersuchung habe abgeschlossen werden können. Auch im Zusammenhang mit seinem am 30. Dezember 2020 eingereichten Strafantrag we- gen Begünstigung u.a. gegen die Beschuldigte 3 und den Beschuldigten 7 sei die 4 Staatsanwaltschaft bisher untätig geblieben. Die Staatsanwaltschaft sei auch im Zeitraum vom 21. März 2019 (Strafanzeige gegen den Beschuldigten 2) und 29. Juni 2020 (delegierte Einvernahme des Beschuldigten 2) sowie im Zeitraum seit der letzten Verfahrenshandlung vom Oktober 2020 bis zum heutigen Datum untätig geblieben. 5. Der Beschwerdeführer stellte am 19. September 2018 Strafantrag gegen unbe- kannte Täterschaft wegen Verleumdung und übler Nachrede (BM 18 41096) sowie am 21. März 2019 gegen den Beschuldigten 2 wegen falscher Anschuldigung (Verbindung zu Verfahren BM 18 41096). Am 9. April 2019 erfolgte ein ergänzen- der Strafantrag gegen den Beschuldigten 2 wegen übler Nachrede oder Verleum- dung. Der Leitende Staatsanwalt K.________ bestätigte mit Schreiben vom 25. Ja- nuar 2019 den Eingang der Strafanzeige vom 19. September 2018 und der Ergän- zung vom 22. Januar 2019. Er forderte den Beschwerdeführer auf, den Sachverhalt und vagen Anfangsverdacht auf Ehrverletzung bis am 28. Februar 2019 näher zu präzisieren. Die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers traf am 25. Fe- bruar 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein. Am 8. März 2019 gab die Staatsanwalt- schaft ein polizeiliches Ermittlungsverfahren in Auftrag, welches am 27. März 2021, nach Eingang des Strafantrages gegen den Beschuldigten 2, mit dem Auftrag L.________ auch zu diesen Vorwürfen zu befragen, ergänzt worden ist (vgl. E-Mail der Staatsanwaltsassistentin vom 27. März 2021). Die polizeiliche Befragung von L.________ fand am 2. April 2019 statt. In der Folge wurde am 23. April 2019 A.________ polizeilich befragt. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft darüber orientiert, dass das Verfahren derzeit bei der Polizei pendent sei und noch weitere Ermittlungen durchgeführt würden, sobald der Poli- zeirapport vorliege, werde die zuständige Staatsanwältin über das weitere Vorge- hen entscheiden. Am 7. Mai 2019 erfolgte die Rückmeldung der Polizei an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, wonach Befragungen gemacht worden seien und durch die Befragungen der Auskunftspersonen keine detaillierten und konkre- ten Aussagen hätten erhoben werden können, welche zu weiteren zielführenden Ermittlungen Anlass geben würden. Mit Schreiben vom 17. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass der Polizeirapport einge- gangen sei. Am 22. Oktober 2019 erfolgte die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 2. Dieser Zeitablauf zeigt, dass die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Strafanträge nicht untätig blieb, sondern nach der verlangten Präzisie- rung der ersten Anzeige zeitnah ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eröffnete und Einvernahmen durchführen liess. Diese Ermittlungshandlungen betrafen zu- dem beide Strafanträge. Einzig im Zeitraum vom 7. Mai 2019 bis 17. September 2019 sind keine Ermittlungshandlungen erkennbar. Dieser Zeitraum von etwas mehr als vier Monaten begründet aber noch keine Rechtsverzögerung, zumal die Einvernahmen und der Polizeibericht von der Staatsanwaltschaft zu würdigen wa- ren. Am 22. Oktober 2019 erfolgten schliesslich die Eröffnung des Verfahrens ge- gen den Beschuldigten 2 sowie ein ergänzender polizeilicher Ermittlungsauftrag (Befragung des Beschuldigten 2). Zudem edierte die Staatsanwaltschaft bei der Er- ziehungsdirektion des Kantons Bern gleichentags sämtliche Akten des Beschwer- deverfahrens betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Be- schwerdeführer und der M.________. Diese Akten gingen am 29. Oktober 2019 bei 5 der Staatsanwaltschaft ein. Der Akten/Telefonnotiz vom 28. Februar 2020 lässt sich entnehmen, dass der fallverantwortliche Polizist der Staatsanwaltschaft ausrichten lässt, dass die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 2 wohl erst gegen Ende April/Anfang Mai 2020 stattfinden könne, da mit den Parteivertretern vorher kein Termin vereinbart werden könne. Am 17. März 2020 ersuchte der Beschwerdefüh- rer darum, die am 26. März 2020 angesetzte Einvernahme aufgrund der aktuellen Situation rund um das Coronavirus vorerst und bis auf weiteres zu verschieben. Mit Blick auf die edierten und zu würdigenden Beweismittel sowie dem Umstand, dass eine frühere Einvernahme mit dem Beschuldigten 2 nicht möglich war, ergeben sich auch in diesem Zeitraum keine Hinweise auf eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft. 6. Die polizeiliche Befragung des Beschuldigten 2 fand schliesslich am 29. Juni 2020 statt. Am 2. Juli 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen unbe- kannte Täterschaft wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, begangen ca. im Sommer 2018 zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es trifft zu, dass damit zwi- schen dem Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft vom 19. September 2018 und der Eröffnung des Strafverfahrens 21 Monate liegen. Dabei ist aber zu berück- sichtigen, dass die Strafanträge gegen den Beschuldigten 2 vom 21. März und 9. April 2019 in engem Zusammenhang zum ersten Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft stehen. Entsprechend ersuchte auch der Beschwerdeführer in seinem Strafantrag vom 21. März 2019 darum, dass die Strafanzeigen gemeinsam bear- beitet werden. Folglich wurde der zu beurteilende Sachverhalt durch die neue An- zeige vom 21. März 2019 erweitert. Die erfolgten Ermittlungshandlungen betrafen somit beide Verfahren, weshalb die Frage der Rechtsverzögerung nicht isoliert und einzig im Zusammenhang mit der ersten Anzeige vom 19. September 2018 beur- teilt werden kann. Aufgrund des Zusammenhangs der Anzeigen ist es nachvoll- ziehbar, dass die Staatsanwaltschaft mit der Eröffnung gegen unbekannte Täter- schaft bis nach der Einvernahme des Beschuldigten 2 zuwartete. Vor diesem Hin- tergrund begründen die 21 Monate auch in einer Gesamtbetrachtung keine Rechtsverzögerung. 7. Am 2. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien in Aussicht, beide Ver- fahren einzustellen und gab den Parteien Gelegenheit innert einer Frist von 10 Ta- gen weitere Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer liess diese Frist zweimal bis zum 5. August 2020 erstrecken und stellte am 4. August 2020 Beweis- anträge auf Einvernahme verschiedener Personen. Am 6. bzw. 13. August 2020 er- folgten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 die Vorladungen zur staatsanwaltlichen Einvernahme. Auch der Beschwerdeführer wurde am 6. August 2020 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen unbe- kannte Täterschaft und gegen den Beschuldigten 2 zur staatsanwaltlichen Einver- nahme vorgeladen. Weiter erfolgte am 13. August 2020 sowohl im Verfahren ge- gen unbekannte Täterschaft als auch in demjenigen gegen den Beschuldigten 2 der Beizug von Akten beim Verwaltungsgericht. Am 15. Oktober 2020 fanden die staatsanwaltschaftlichen Befragungen des Beschwerdeführers, von L.________, der Beschuldigten 1, N.________ sowie O.________ statt. 6 8. Am 25. Mai 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien in der Strafsache ge- gen den Beschuldigten 2 wegen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachrede, evtl. Veruntreuung mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und stellte in Aussicht, das Verfahren teilweise einzustellen und teilweise nicht an die Hand zu nehmen. In der Zeit vom 15. Oktober 2020 bis am 25. Mai 2021 fanden keine wei- teren Ermittlungshandlungen mehr statt. Allerdings reichte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020 und am 24. Februar 2021 weitere Strafanträge wegen Be- günstigung sowie Verleumdung und übler Nachrede ein und stellte am 19. Februar 2021 Beweisanträge. Auch diese Strafanträge stehen in engem Zusammenhang mit den früher gestellten Strafanträgen und es ist nicht zu beanstanden bzw. macht Sinn, dass die Staatsanwaltschaft diese Vorwürfe als Ganzes beurteilen will. Ent- sprechend kann ein Zeitbedarf für die Würdigung der neuen Vorwürfe berücksich- tigt werden. Folglich kann nicht von einer siebenmonatigen Untätigkeit der Staats- anwaltschaft ausgegangen werden. Vielmehr haben sich der zu beurteilende Sach- verhalt und die sich stellenden Rechtsfragen jeweils in einem zeitlichen Rahmen von zwei Monaten wieder verändert bzw. erweitert, notabene gestützt auf Eingaben des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund liegt auch in diesem Zusammen- hang keine Rechtsverzögerung vor. Zwar gab es mehrmals Pausen von wenigen Monaten. Indessen erscheint keiner dieser Verfahrensunterbrüche als hinreichend stossend, um für sich betrachtet eine Rechtsverzögerung zu begründen. Der Sach- verhalt gestaltete sich auch aufgrund der Schilderungen in den Anzeigen unüber- sichtlich und wurde im Verlauf des Verfahrens ständig erweitert und auf weitere Personen ausgedehnt, letztmals am 24. Februar 2021. Weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht kann von einem äusserst einfach gelagerten Fall ausgegangen werden, wie das vom Beschwerdeführer behauptet wird. So sind mehrere Perso- nen involviert und der Deliktszeitraum reicht von August 2018 bis Februar 2021. Zudem waren sowohl die Akten der Erziehungsdirektion als auch des Verwaltungs- gerichts zu würdigen. Mit Blick darauf erweist sich die bisherige Dauer des Straf- verfahrens auch in einer Gesamtbetrachtung gerade noch als angemessen, zumal der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleuni- gung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht und der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Verfahrensbeschleunigung aufgrund seiner Stellung als Straf- und Zivilkläger in einem etwas geringeren Mass als bei der beschuldigten Person besteht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtsverzögerung hat der Umstand, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Beschuldigte 1 spätestens seit ihrer Ein- vernahme am 23. April 2019 als Täterin in Frage komme und folglich gegen sie ein Strafverfahren hätte eröffnet werden sollen. Diese Frage ist rechtlicher Natur und kann nicht im Rahmen einer Rechtsverzögerung überprüft werden. Dasselbe gilt soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe nicht an den beiden ersten Einvernah- men im April 2019 teilnehmen können. Unabhängig von seiner Stellung als Straf- und Zivilkläger stand dem Beschwerdeführer ohnehin kein Teilnahmerecht an die- sen polizeilichen Einvernahmen zu (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). 7 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 800.00. Infolge Unterliegens steht dem Beschwerdeführer auch kein Anspruch auf Entschädigung zu. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Beschuldigten 1 (per B-Post) - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher Dr. C.________ (per B-Post) - der Beschuldigten 3 (per B-Post) - der Beschuldigten 4 (per B-Post) - dem Beschuldigten 5 (per B-Post) - der Beschuldigten 6 (per B-Post) - dem Beschuldigten 7 (per B-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt P.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9