7 hier CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Dem Beschuldigten ist mangels einer Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.