6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 423 StPO). Eine abweichende Regelung rechtfertigt sich namentlich auch aufgrund der neu eingereichten Beweismittel nicht, zumal diese für den Verfahrensausgang nicht wesentlich waren, nachdem die Beschwerdeführerin die Chatprotokolle bereits der Polizei angeboten hat. 6.2 Da Rechtsanwältin C.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal auf