Angesichts der Aussage des Beschuldigten, er versuche, das Fahrzeug zurückzuholen und er habe den Käufer angerufen, um einen Kompromiss zu finden (pag. 2, Z. 50 ff.), bestehen zudem deutliche Anhaltspunkte, dass er sich des dinglichen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das Auto selbst oder des obligatorischen Anspruchs auf dessen Erlös bewusst war. 5. Nach dem Gesagten bestehen Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte sich einer Veruntreuung schuldig gemacht haben könnte. Jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht gegeben. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.