Es kommt hinzu, dass fraglich erscheint, ob der Beschuldigte den Erlös aus dem Fahrzeug für eigene Zwecke verwenden durfte, ohne die Beschwerdeführerin über den Verkauf zu informieren bzw. ihr den Erlös (oder zumindest einen Teil davon) weiterzuleiten. Wie erwähnt, ist eine Schenkung des Fahrzeuges an den Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin wenig plausibel und sowohl betreffend Subaru als auch den aus dessen Verkauf stammenden Erlös kann ein Anvertrautsein wie dargetan nicht ausgeschlossen werden. Es kann nicht gesagt werden, dass mit Sicherheit keine Veruntreuung vorliegt.