Entsprechend hätte der Beschuldigte das Fahrzeug nicht verkaufen dürfen. Jedenfalls steht nicht fest, dass der Tatbestand der Veruntreuung eindeutig nicht erfüllt ist. Es kommt hinzu, dass fraglich erscheint, ob der Beschuldigte den Erlös aus dem Fahrzeug für eigene Zwecke verwenden durfte, ohne die Beschwerdeführerin über den Verkauf zu informieren bzw. ihr den Erlös (oder zumindest einen Teil davon) weiterzuleiten.