Aus Sicht der Beschwerdeführerin macht es indessen durchaus Sinn, den Entscheid, ob ein Verkauf eines Fahrzeugs sinnvoll ist, dem fachmännischen Beschuldigten zu überlassen. Weiter ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, auf ihren Entscheid, den Subaru zu verkaufen, zurückzukommen, namentlich nach Beendigung der Beziehung. Trotz dieses Verhaltens ist es durchaus möglich, dass eine Vereinbarung der Parteien, wonach der Beschuldigte das Auto nicht habe verkaufen dürfen, bestanden hat. Entsprechend hätte der Beschuldigte das Fahrzeug nicht verkaufen dürfen.